gab der Beschuldigten rund dreieinhalb Jahre nach der ersten Darlehensgewährung weitere CHF 80‘000.00, obwohl sie das erste Darlehen nicht zurückerhalten hatte. Man könnte argumentieren, Frau BG.________ hätte grundsätzlich mehr abklären müssen, hätte zumindest einen Betreibungsregisterauszug einholen müssen, dann hätte sie gesehen, dass die Beschuldigte hoch verschuldet war. Allerdings wusste die Beschuldigte einmal mehr, wie sie auf BG.________ einwirken musste, um sie so von einer Überprüfung abzuhalten. Dabei ist auf die wachsende Freundschaft zwischen den beiden Frauen, welche die Beschuldigte offenbar geschickt pflegte, hinzuweisen.