Sie wusste, dass BG.________ unter diesen Umständen von einer allfälligen Überprüfung ihrer finanziellen Situation absehen würde. Zudem machte sie zeitliche Dringlichkeit geltend, was das Einholen von weiteren Erkundigungen zusätzlich erschwerte. Das WSG bejahte die Arglist auch hinsichtlich dem zweiten Darlehen mit nachfolgender Begründung (pag. 18 403): «Beim zweiten Darlehen im Jahr 2008 liegt die Arglist dagegen nicht mehr so klar auf der Hand. BG.________ gab der Beschuldigten rund dreieinhalb Jahre nach der ersten Darlehensgewährung weitere CHF 80‘000.00, obwohl sie das erste Darlehen nicht zurückerhalten hatte.