51 gut eingeschätzt. Sie habe nicht daran gedacht, vorgängige Erkundigungen einzuholen, weil alles so schnell gegangen und innerhalb kürzester Zeit abgewickelt worden sei (pag. 120 21 012 Z. 10 ff.). In Anbetracht dieser Aussagen sowie gestützt auf die bisherigen Ausführungen zu den anderen Geschädigten liegt die arglistige Täuschung betreffend das erste Darlehen vorliegend auf der Hand. Die Beschuldigte nutzte die Freundschaft, die Hilfsbereitschaft und das ihr entgegengebrachte Vertrauen aus. Sie wusste, dass BG.