Ich hatte damals keinen Grund an ihr zu zweifeln und hätte auch nicht gewusst, wo ich da Informationen einholen sollte.» Auf die Frage, was für sie der ausschlaggebende Grund gewesen sei, der Beschuldigten das Geld anzuvertrauen, gab die Geschädigte BG.________ an, wenn sie irgendjemandem helfen könne, dann mache sie das (pag. 120 21 011 Z. 48 ff.). Die finanzielle Situation der Beschuldigten habe sie als