Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den beiden Frauen ein langjähriges Vertrauensverhältnis und eine freundschaftliche Beziehung bestanden. BG.________ hatte gemäss ihren Aussagen keinen Grund, an der Zuverlässigkeit der Beschuldigten zu zweifeln (pag. 120 21 011 Z. 20 ff.): «Ich vertraute dieser Frau, sie hat ja schliesslich meine Steuererklärung ausgefüllt und ein Treuhandbüro besessen. […] Sie versprach mir mehrmals, dass ich dieses Geld zurück erhalten werde und dass ich ihr vertrauen könne. Ich hatte damals keinen Grund an ihr zu zweifeln und hätte auch nicht gewusst, wo ich da Informationen einholen sollte.»