Die Kammer kommt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auf das gleiche Beweisergebnis. Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es werde betreffend beider Darlehen die arglistige Täuschung bestritten. Diese seien beide kurzfristig erfolgt, es sei höchste Dringlichkeit geltend gemacht worden und, obschon das erste Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden sei, sei ein zweites Darlehen gewährt worden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den beiden Frauen ein langjähriges Vertrauensverhältnis und eine freundschaftliche Beziehung bestanden.