Für die rechtliche Würdigung ist auch in diesem Fall entscheidend, in welchem Verhältnis die Beschuldigte und die Geschädigte zueinander standen und was A.________ BG.________ erzählt hatte. Dabei gilt es festzuhalten, dass zwischen der bei der ersten Darlehensgewährung 57 Jahre alten Pflegefachfrau BG.________ und der Beschuldigten nicht eine reine Geschäftsbeziehung, sondern durchaus eine freundschaftliche Beziehung bestand, was sich aus den Aussagen beider Beteiligter ergibt. BG.________ betonte das gute Verhältnis mit gemeinsamen Nachtessen und die Beschuldigte erwähnte, sie habe den Kontakt regelmässig gepflegt.