50 «Erstellt ist, dass BG.________ der Beschuldigten, die seit Mitte der neunziger Jahre ihre Steuererklärung ausgefüllt hatte, am 15. Dezember 2004 CHF 50‘000.00 und am 18. Juni 2008 weitere CHF 80‘000.00 als Darlehen übergeben und davon keinen Rappen zurückerhalten hatte.