Sie ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AP.________ im Deliktsbetrag von CHF 85‘000.00, begangen im Oktober 2004 in Zollikofen. 9.2.7 BG.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 399), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 399 f.) sowie der Aussagen von BG.________ (pag. 18 400 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 401) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BG.________ Folgendes fest (pag. 18 402.):