Zum anderen hat das WSG die Beschuldigte dann auch tatsächlich für CHF 85‘000.00 schuldig erklärt. Korrekt aufgeführt wurde der Schadensbetrag, welcher sich aufgrund der verschiedenen Rückzahlungen auf noch CHF 52‘728.75 beläuft (vgl. auch die Rückzahlungsvereinbarung auf pag. 120 20 049 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte AP.________ arglistig über Rückzahlungsfähigkeit und -willen täuschte und sie damit in einen Irrtum versetzte, welcher zur Übergabe des Geldes führte. Sie ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AP.