120 20 038 Z. 32 ff.), sodass diese gar keine Möglichkeit hatte, überhaupt Erkundigungen einzuholen oder über die Anfrage nachzudenken. Für die weiteren objektiven und subjektiven Tatmerkmale kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 397 f.). Bei der Erwägung unter Ziff. 6.3.1.c, wonach sich der Deliktsbetrag auf CHF 80‘000.00 belaufe, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Zum einen wird auf die Anklage verwiesen, wo von CHF 85‘000.00 die Rede ist. Zum anderen hat das WSG die Beschuldigte dann auch tatsächlich für CHF 85‘000.00 schuldig erklärt.