9.1 hiervor). Die Zweifel der Geschädigten AP.________ – insbesondere aufgrund der kurzen Rückzahlungsfrist von sechs Monaten (ihre Aussagen pag. 120 20 040 Z. 16 f.) führen deshalb, entgegen der Darstellung der Verteidigung, nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigte AP.________ erheblich unter Zeitdruck gesetzt hat («Ich sagte Frau A.________, dass ich noch ein bisschen darüber nachdenken wolle. A.________ sagte mir darauf fast unter Tränen, es pressiere so fest, weil sie dermassen bedrängt würde» pag. 120 20 038 Z. 32 ff.