Ab Oktober 2005 «bezog» AP.________ aber immer wieder kleinere Beträge bei der Beschuldigten (pag. 120 20 032 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus den Aussagen von AP.________ klar hervor geht, dass sie der Beschuldigten das Darlehen in erster Linie deshalb gewährte, weil sie helfen wollte (pag. 120 20 039 Z. 41 f.; pag. 120 20 039 Z. 46 ff.). Die Beschuldigte spielte der Geschädigten AP.________ vor, sie befinde sich in einer Notlage und appellierte an deren Hilfsbereitschaft. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Arglist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wesentlich (vgl. Ziff. 9.1 hiervor).