das Darlehen trotz dieser Umstände gewährt habe, zeige, dass sie sämtliche Vorsichtsprinzipien missachtet habe, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass die Geschädigte AP.________ arglistig getäuscht wurde. Die Behauptung, dass bereits früher ein Darlehen gewährt wurde, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht verifizieren. Auch wenn dem so wäre, würde dies nicht zum Ausschluss