Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch von der Beschuldigten selber wurde etwas dagegen vorgebracht. Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich indes geltend, es sei nicht über Sicherheiten gesprochen worden, die Geschädigte habe schon ein früheres Darlehen nicht rechtzeitig zurückerhalten und es habe sich um ein kurzfristiges sowie dringendes Darlehen gehandelt. Dass AP.________ das Darlehen trotz dieser Umstände gewährt habe, zeige, dass sie sämtliche Vorsichtsprinzipien missachtet habe, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege.