Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 250‘000.00, begangen im CD.________ 2004 in Bern und Zollikofen. 9.2.6 AP.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 393), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 393 f.) sowie der Aussagen von AP.________ (pag. 18 394 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 396) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten AP.________ Folgendes fest (pag.