Die Vermögensübertragung fand am 8. September 2004 in Form einer Überweisung statt. Diese erfolgte offensichtlich im Zusammenhang mit dem geschlossenen Darlehensvertrag, welcher die Täuschung als Grundlage hatte. Der Motivationszusammenhang ist somit gegeben. Die Beschuldigte leistete keine Zins- oder Rückzahlung, weshalb sich der Schaden auf CHF 250'000.00 beläuft. 5.3.2 Subjektiver Tatbestand