Zusammenfassend überwiegen für das Gericht die Argumente für das Vorliegen der Arglist, zumal man sich auch die finanziellen Situation von Herrn AB.________ vor Augen halten muss: Er hatte gerade eben CHF 1,2 Millionen erhalten, stand also finanziell sehr gut da und er wusste, dass die Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Aufgrund ihrer langjährigen Bekanntschaft ist davon auszugehen, dass er sich unter diesen Umständen nicht dafür hielt, der Beschuldigten die Bitte um ein Darlehen zur Fortsetzung ihres ehemals gemeinsamen Projekts zu verweigern. Die Täuschung war somit auch arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden