Durch die Täuschungen der Beschuldigten unterlag AB.________ einem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten: Er wusste zwar, dass es um ihre Finanzen nicht rosig bestellt war, er konnte jedoch nicht von einer dermassen hohen Verschuldung ausgehen, zumal der Betreibungsregisterauszug, den er eingeholt hatte, noch keine wesentlichen Einträge enthielt. 47 b. Arglist