Übereinstimmend wurde an allen vier Auszahlungstagen eine intensive Spieltätigkeit der Beschuldigten im Casino Bern aufgezeichnet. Es liegt mithin auf der Hand, wofür das Geld von AB.________ tatsächlich verwendet wurde. Bei diesem Beweisergebnis kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 391 f.): «5.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum AB.________ wusste über den Stand des Bauprojekts Matte Y.________ Bescheid. Darüber täuschte die Beschuldigte AB.________ entgegen der Formulierung in der Anklageschrift nicht.