Soweit die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme behauptete, das Geld von AB.________ sei tatsächlich als «Betriebsmittel für den Start der Realisierung der Überbauung Y.________» verwendet worden, so ist ihr die von Polizist AW.________ vorgenommene Gegenüberstellung der Auszahlungen vom «Baukonto» und den Auszahlungen im Casino Bern vorzuhalten (pag. 120 20 410). So wurden in der Zeit vom 17. September 2004 bis am 27. September 2004 ab diesem Konto vier beträchtliche Auszahlungen von insgesamt CHF 142‘000.00 vorgenommen. Übereinstimmend wurde an allen vier Auszahlungstagen eine intensive Spieltätigkeit der Beschuldigten im Casino Bern aufgezeichnet.