46 Schulden von mehr als 2.5 Millionen Franken angehäuft hatte. Vor allem ergab sich auch nichts dergleichen aus dem eingeholten Betreibungsregisterauszug, dieser war im Jahr 2004 nämlich noch blank (pag. 120 14 372 ff.) bzw. enthielten gemäss Aussage des Geschädigten AB.________ keine nennenswerten Einträge (pag. 120 20 451 Z. 11 f.). Hätte AB.________ von den tatsächlichen Schulden gewusst, so hätte er der Beschuldigte mit Sicherheit kein Darlehen über CHF 250‘000.00 gewährt. Soweit die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme behauptete, das Geld von AB.