Fürsprecher B.________ führte zum Geschädigten AB.________ aus, dieser habe einen Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten eingeholt und habe gewusst, dass sie zu kämpfen habe. Er fühle sich von ihr nicht betrogen, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Das WSG hat zu Recht festgehalten, dass AB.________ sowohl wusste, dass die Beschuldigte die letzte Gesellschafterin war, als auch, dass auf seinem Land seit 1998 nicht mehr gebaut wurde. Dennoch – und darauf ist auch nach Auffassung der Kammer abzustellen – ging AB.________ nach dem Einstieg der AD.________ (Stiftung) davon aus, dass «jetzt etwas gehen würde».