Beweiswürdigend festzuhalten ist jedoch, dass sein Gesellschaftsbeitrag, wie die Beschuldigte selbst ausführte, im Wesentlichen darauf beschränkt war, das Bauland zur Verfügung zu stellen und er beteiligte sich nur in geringem Umfang an den Kosten, etwa an denjenigen der Baubewilligung. Er hatte somit keinen Einblick in die Bücher der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) und interessierte sich offenkundig auch nicht wirklich dafür, solange er den Baurechtszins erhielt, was, wie das Wirtschaftsstrafgericht ebenfalls als glaubhaft erachtet, nicht immer reibungslos klappte.»