18 390 f.): «Weder die Ausgangslage noch die konkreten Vertragsbedingungen oder der Geldfluss sind umstritten: AB.________, Mitbegründer der Einfache Gesellschaft Matte Y.________ und damit langjähriger Bekannter bzw. Geschäftspartner der Beschuldigten, gewährte ihr, nachdem er das Land in Y.________ für rund CHF 1,2 Millionen an die AD.________ (Stiftung) hatte verkaufen können, ein Darlehen über CHF 250‘000.00. Bevor er das Darlehen gewährte, holte er einen Betreibungsregisterauszug über die Beschuldigte ein, der zum damaligen Zeitpunkt jedoch keine wesentlichen Einträge enthielt. Das Darlehen wurde auf ein bei der Bank BE.