Wie bereits ausgeführt wurde, reduziert eine Zinszahlung den Schadensbetrag nicht. Die Schadenssumme würde sich deshalb richtigerweise – gleich wie die Deliktssumme – auf CHF 150‘000.00 belaufen. Dieser Betrag ist jedoch von der Anklageschrift nicht erfasst, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 146‘000.00 bleibt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AM.________ und AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00, begangen im August 2004 in Zollikofen und Innerberg.