Aufgrund der Täuschung stellte das Ehepaar der Beschuldigten den Betrag von CHF 150'000.00 zur Verfügung. Es liegt somit eine Vermögensübertragung vor, welche in direktem Zusammenhang mit der Täuschung steht. Am 15. Februar 2005 fand eine Zinszahlung in der Höhe von CHF 4'000.00 statt. Dies ändert zwar am Deliktsbetrag nicht, vermindert jedoch den Schaden, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 4.3.2 Subjektiver Tatbestand