selbst wenn AM.________ und AN.________ dort angerufen hätten, hätte sie nichts Negatives erfahren. Auch die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs hätte sie Mitte 2004 noch nicht misstrauisch werden lassen müssen. Die Beschuldigte nutzte diese Gegebenheiten zu ihrem Vorteil aus. Sie wusste, dass keine Überprüfungen hätten durchgeführt werden können, welche das Ehepaar effektiv von der Darlehensgewährung hätten abhalten können. Die Täuschung war somit arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden