AM.________ und AN.________ haben Jahrgang 1964 bzw. 1966. Der Ehemann arbeitet als Sanitär- Installateur, von AN.________ ist nichts bekannt. Aus den Schreiben kann geschlossen werden, dass beide in geschäftlichen Belangen über keine grossen Erfahrungen verfügen. Entsprechend hatten sie vor dem Vertragsabschluss auch keine eigenen Abklärungen getroffen. Diese hätten sie jedoch auch nicht weitergebracht: Ihnen wurde nicht nur ein überzeugender Vertrag mit vermeintlich ausreichenden Sicherheiten vorgelegt, sondern auch Pläne eines real existierenden Projekts. Zudem stand die Beschuldigte damals wirklich in Vertragsverhandlungen mit der AD.________ (Stiftung); selbst wenn AM.