120 20 402 Z. 36 ff.): «Wie beurteilten Sie die finanzielle Situation der Angeschuldigten zum besagten Zeitpunkt und wie wurde Ihnen diese durch Frau A.________ geschildert? Ich hatte keine Einsicht. Ich hatte keine Zweifel, sonst hätten wir es nicht gemacht.» Was die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, überzeugt mithin nicht. Für die rechtliche Würdigung kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 386 f.): «4.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum