Hierfür finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte, im Gegenteil. Dass die Beschuldigte nicht mit offenen Karten spielte, ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung vom 1. August 2004. Sowohl was den Grund für das Darlehen (Ablösung eines Gesellschafters), als auch die vorhandenen Sicherheiten (Vorkaufsrecht für eine Wohnung und Lebensversicherung) anbetraf, entsprachen die Angaben nicht der Wahrheit. Zudem geht aus den Aussagen von AM.________ deutlich hervor, dass die Beschuldigte mit keinem Wort erwähnte, sie befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten (pag. 120 20 402 Z. 36 ff.