120 20 402 Z. 29 f.) ob es sich dabei um eine Beteiligung als «stille Gesellschafter» gehandelt habe, spielt keine Rolle. Klar ist jedenfalls, dass das Darlehen mit einem klaren Verwendungszweck, nämlich für das Bauprojekt in Y.________, einbezahlt wurde (vgl. die Aussagen von AM.________ pag. 20 ff. sowie die Vereinbarung auf pag. 120 20 399 f.). Fürsprecher B.________ führte weiter aus, die Beschuldigte habe ihre schlechte Finanzlage gegenüber dem Ehepaar AM.________ und AN.________ offengelegt. Hierfür finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte, im Gegenteil.