In Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG, dessen ausführlichen Erwägungen bleibt nicht mehr viel hinzuzufügen. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich ausführte, AM.________ sei von einem Darlehen an die Beschuldigte persönlich ausgegangen und die versprochene Wohnung sei nur zweitrangig gewesen, bleibt unklar, was hierbei gegen eine Strafbarkeit der Beschuldigten sprechen sollte. Zweifellos steht fest, dass zwischen der Beschuldigten und dem Ehepaar AM.________ und AN.________ – gerade in finanziellen Angelegenheiten – ein Vertrauensverhältnis bestand.