120 20 390 ff.). Hinzu kommt, dass sie mit dem Ehepaar AM.________ und AN.________ einen seriösen Vertrag abschloss, dies trotz der zeitlichen Dringlichkeit, die sie vermittelte, und dem Ehepaar mit 6% nicht nur einen Zins, der realistisch erschien, sondern mit der sinngemässen Einräumung eines Vorkaufsrechts für eine der zu erstellenden Wohnungen auch eine vermeintlich valable Sicherheit bot. Aus den Aussagen von AM.________ geht denn auch hervor, dass diese Sicherheit und das Erwähnen der Todesfallversicherung durchaus ein Argument für den Darlehensabschluss war. Dass die Beschuldigte im August 2004 weder rückzahlungs-