18 382 f.). Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00, begangen im Oktober 2003 in Zollikofen. 9.2.4 AM.________ und AN.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 383 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 384 f.) sowie der Aussagen von AM.________ (pag. 18 385) und der Beschuldigten (pag. 18 385) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zu den Geschädigten AM.________ und AN.________ Folgendes fest (pag.