42 dieses gezielt aus, indem sie an die Hilfsbereitschaft von BD.________ appellierte. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit der Beschuldigten führende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin erfüllt. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf das Motiv des WSG verwiesen wird (pag. 18 382 f.).