Es lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er im Militär erschienen war. Angesichts des Vertrauens, das F. dem Beschwerdeführer allein schon aus der gemeinsamen Militärzeit entgegenbrachte, und des für F. offenbar leicht aufzubringenden Betrags, ist nachvollziehbar, dass er die falschen Angaben - z.B. durch Auszüge aus dem Betreibungs- und Handelsregister sowie durch Erkundigungen bei den Banken - nicht überprüfte. Denn er hätte durch eine solche Überprüfung ein grundlegendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht und die im Militär gepflegte Kameradschaft nachträglich abgewertet.