Der Umstand, dass ein Betrugsopfer mit dem Täter längere Zeit keinen Kontakt hatte und diesen nur von früher her kennt, schliesst auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arglist keineswegs aus. In diesem Zusammenhang ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002 hinzuweisen (E. 3.2): «Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer gegenüber F. vor, finanziell vorübergehend in einem Engpass zu sein und kurzfristig Geld für die Rückzahlung von Schulden benötige. Tatsächlich war er (bleibend) zahlungsunfähig und wollte das Geld nicht zur Rückzahlung von Schulden verwenden.