120 20 377 Z. 1 f.): «Für eine Überbauung braucht es Geld und wenn da einer aussteigt gibt es natürlich Probleme». Auch die Beschuldigte betont in ihrer Stellungnahme, zwischen ihnen beiden habe eine langjährige Freundschaft bestanden (pag. 18 896). Die Beschuldigte war sich mithin diesem Umstand bewusst und nützte ihn mit ihrer Bitte um Geld gezielt aus. Dass sie sich nach ihrer Scheidung nicht oft gesehen haben, vermag am besonderen Verhältnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass ein Betrugsopfer mit dem Täter längere Zeit keinen Kontakt hatte und diesen nur von früher her kennt, schliesst auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arglist keineswegs aus.