Im Vordergrund steht dabei das freundschaftliche Verhältnis zwischen BD.________ und der Beschuldigten bzw. der Umstand, dass der Geschädigte die Beschuldigte kannte, ihr vertraute und sie als «tüechtig» einschätzte (pag. 120 20 376 Z. 34 ff.). Zudem wollte er ihr mit dem Darlehen helfen (pag. 120 20 376 Z. 38). Offenbar erzählte ihm die Beschuldigte, sie brauche das Geld, weil ein Gesellschafter kurzfristig ausgestiegen sei. BD.________ – selber ein ehemaliger Käsehändler und damit in geschäftlichen Angelegenheiten kundig – wusste, was dies bedeutet (pag. 120 20 377 Z. 1 f.): «Für eine Überbauung braucht es Geld und wenn da einer aussteigt gibt es natürlich Probleme».