41 Die Tatsache, dass BD.________ der Beschuldigten das Darlehen über CHF 150‘000.00 einzig gestützt auf eine telefonische Bitte ihrerseits übergeben hat, wirft tatsächlich die Frage auf, ob er seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten der Beschuldigten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbesondere mit Blick auf die unter Ziff. 9.1 hiervor ergänzend ausgeführte, neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu bejahen. Im Vordergrund steht dabei das freundschaftliche Verhältnis zwischen BD.