genommene Abklärungen hätten den Geschädigten BD.________ mithin nicht weitergebracht. Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, BD.________ habe der Beschuldigten das Geld gegeben, obwohl er deren finanzielle Situation als schlecht eingeschätzt habe. Er habe sich selber denn auch als nachlässig bezeichnet und fühle sich nicht betrogen. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor.