Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und insbesondere die Aussagen von BD.________ kommt die Kammer zum selben erwiesenen Sachverhalt, so dass auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden kann. Das Vorbringen der Verteidigung, der Geschädigte BD.________ habe keinerlei Abklärungen getätigt, vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Wie das WSG richtigerweise ausführte, fanden sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch keine Einträge im Betreibungsregister der Beschuldigten (pag. 120 14 372 ff., vgl. dazu auch die Ausführungen des WSG auf pag. 18 336), zudem verfügte sie tatsächlich über eine Baubewilligung für das Projekt Matte Y.________ (pag. 120 12 330). Allfällig vor-