_ gab zu, dass er die Angaben der Beschuldigten nicht überprüft und auch keine Sicherheit für sein Darlehen verlangt hatte. Festgehalten werden muss aber auch, dass die Beschuldigte ihm ihre wahre Verschuldung von damals über CHF 2,1 Millionen nicht offenlegte und dass sie damals noch über ein blankes Betreibungsregister und eine gültige Baubewilligung für Y.________ verfügt hatte. Mit anderen Worten wäre BD.________ selbst dann, wenn er Erkundigungen eingeholt hätte, nicht wesentlich weiter gekommen, zumal der Architekt, AF.________, ja tatsächlich ausgestiegen war, wenn auch rund fünf Jahre früher.»