Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannten sich die beiden bereits während zwanzig Jahren und sie bezeichneten sich gegenseitig als Freunde. Daher ist davon auszugehen, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden hatte. BD.________ hatte einen Käsehandel, war also in geschäftlichen Dingen nicht gänzlich unerfahren. Aus der Aussage, er habe die Beschuldigte als „tüechtig“ erachtet, erschliesst sich, dass er von ihr, die sich schon mit weniger als dreissig Jahren in einer Männerdomäne selbständig gemacht hatte, beeindruckt war und davon ausging, grundsätzlich eine erfolgreiche Geschäftsfrau vor sich zu haben, die nun aber wegen des Ausstiegs eines „Compagnons“ in fi-