40 dass die Überweisung von zwei Bankkonti aus erfolgte. Er belastete die Beschuldigte auch nicht über Gebühr, im Gegenteil. Es gibt keinen Grund, warum er die Unwahrheit hätte aussagen sollen. Die Ausführungen von A.________ dagegen erweisen sich als ausgesprochen vage, lassen solche Details vermissen und sind ausserdem widersprüchlich: Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie CHF 150'000.00 für den Ausstieg des Architekten gebraucht hätte, wenn doch seine Leistungen verrechnet werden konnten.