Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BD.________ Folgendes fest (pag. 18 380 f.): «Die Beschuldigte bestreitet nicht, von BD.________ im Oktober 2003 CHF 150‘000.00 erhalten zu haben, das Darlehen ist denn auch auf ihrer „Liste IIb“ erfasst, wenn auch als Privatdarlehen. Das genaue Datum konnte jedoch nicht eruiert werden, da zwischen den Telefonaten und der Überweisung bzw. der Quittierung sicherlich etwas Zeit vergangen ist. Der Zeitpunkt der Darlehensvergabe wird daher auf Oktober 2003 festgelegt.