Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von AU.________ im Deliktsbetrag von CHF 274‘100.00, begangen zwischen Ende September 2003 und April 2009 in Frutigen, Aeschi und Zollikofen. 9.2.3 BD.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 378 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 379) sowie der Aussagen des Geschädigten BD.________ (pag. 18 379 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 380) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt.