Bereits aus den Ausführungen im allgemeinen Teil ergibt sich, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte. Sie wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückzahlen können und entsprechend wollte sie es auch nicht unmittelbar zurückzahlen. Sie wusste auch, dass die Behauptungen, welche sie gegenüber AU.________ ins Feld räumte, nicht der Wahrheit entsprachen und sie diesen somit täuschte. Die Beschuldigte handelte zudem in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.»