Es ist unbestritten, dass bei jeder der angeklagten Ziffern eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und dass jede dieser Vermögensübertragungen aufgrund des hervorgerufenen Irrtums erfolgte. Die Beschuldigte leistete diverse Zinszahlungen und auch Rückzahlungen. Insgesamt beliefen sich die Darlehen, welche AU.________ der Beschuldigten gewährte, jedoch auf erheblich mehr, als Gegenstand dieses Strafverfahren bildeten. Für die Bemessung des Schadens ist daher von der vollen Deliktssumme auszugehen. 2.3.2 Subjektiver Tatbestand